Bist du ein Anwalt? Diese rechtlichen Pflichtseiten sind doch laaangweilig!

AGB

teil 1 – ALlgemeine bestimmungen

01 ALLGEMEINES

  • 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen Innovationsraum und dem Kunden geschlossen werden.
  • 1.2. Innovationsraum bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Innovationsraum und dem Kunden.
  • 1.3. Innovationsraum schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.
  • 1.4. Innovationsraum ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Innovationsraum bleibt hierbei alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für Innovationsraum ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.
  • 1.5. Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
  • 1.6. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt Innovationsraum – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

02 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • 2.1. Sofern der Kunde Innovationsraum Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Innovationsraum von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Innovationsraum ist insbesondere nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Innovationsraum wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt,
    haftet er hierfür selbst.
  • 2.2. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z.B. die Daten für das Impressum, Grafiken etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.
  • 2.3. Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z.B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese Innovationsraum rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann Innovationsraum nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z.B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.
  • 2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – von Innovationsraum zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.
  • 2.5. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Innovationsraum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Ãœberschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
  • 2.6. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann Innovationsraum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z.B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

teil 2 – ONLINEAUFTRITT UND TECHNIK

03 Webseitenerstellung (agil)

  • 3.1. Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.
  • 3.2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Innovationsraum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
  • 3.3. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Innovationsraum und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Innovationsraum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u.Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Innovationsraum dar. Innovationsraum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Innovationsraum und dem Kunden zustande.
  • 3.4. Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Ãœbrigen ist Innovationsraum nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/ Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  • 3.5. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird Innovationsraum den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.
  • 3.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von Innovationsraum ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen Innovationsraum rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Innovationsraum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
  • 3.7. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Innovationsraum nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
  • 3.8. Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Optimierung für Mobilgeräte ist ebenfalls nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 3.9. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Innovationsraum dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Innovationsraum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Innovationsraum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Innovationsraum haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

04 Webseitenerstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

  • 4.1. Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten oder Webkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.
  • 4.2. Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen Innovationsraum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.
  • 4.3. Maßgeblich für den Umfang der von Innovationsraum zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Innovationsraum wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit (mit Ausnahme der rechtlichen Geeignetheit, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte Innovationsraum erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird Innovationsraum den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen von Innovationsraum hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber Innovationsraum verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.
  • 4.4. Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt Innovationsraum ein Pflichtenheft, das insbesondere die fachlich-technische und/oder -gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt Innovationsraum dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das von Innovationsraum erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Innovationsraum verpflichtet sich insoweit unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag von Innovationsraum endgültig nicht einverstanden, kann er oder Innovationsraum das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen von Innovationsraum sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.
  • 4.5. Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichungen von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Innovationsraum erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt Innovationsraum grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert Innovationsraum die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.
  • 4.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von Innovationsraum ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z.B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen Innovationsraum rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Innovationsraum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.
  • 4.7. Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird Innovationsraum den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Innovationsraum schriftlich oder in Textform anzeigen. Innovationsraum wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf Innovationsraum vorübergehende Workarounds bereitstellen.
  • 4.8. Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL / TLS) sind von Innovationsraum nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.
  • 4.9. Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Optimierung für Mobilgeräte ist ebenfalls nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 4.10. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Innovationsraum dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder Innovationsraum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Innovationsraum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Innovationsraum haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

05 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

  • 5.1. Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann Innovationsraum dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Innovationsraum kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder Innovationsraum zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote von Innovationsraum in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.
  • 5.2. Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.
  • 5.3. Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen von Innovationsraum kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Kunden beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Kunde diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder Innovationsraum gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.
  • 5.4. Innovationsraum haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich von Innovationsraum liegen; die Vorschriften unter „Haftung/ Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
  • 5.5. Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Innovationsraum schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

06 Domainregistrierung

  • 6.1. Innovationsraum bietet dem Kunden Domainregistrierungsleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang (Domainregistrierung, Speicherplatz, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  • 6.2. Das zur Registrierung der jeweiligen Domain erforderliche Vertragsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Domainvergabestelle bzw. dem jeweiligen Registrar zustande. Innovationsraum wird im Verhältnis zwischen Kunde und Vergabestelle lediglich als Vermittler tätig, ohne eigenen Einfluss auf die Vergabe der Domain zu haben.
  • 6.3. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass die von ihm gewünschte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Eine Ãœberprüfung der Domain auf ihre rechtliche Zulässigkeit ist nicht geschuldet.
  • 6.4. Für die Registrierung von Domains gelten ergänzend die jeweiligen Bedingungen der einzelnen Vergabestellen. Innovationsraum wird den Kunden im Falle einer beabsichtigten Registrierung auf eventuelle Besonderheiten hinweisen.

07 Webhosting

  • 7.1. Innovationsraum bietet dem Kunden auch Hostingleistungen an. Innovationsraum kann zur Erfüllung seiner Leistungen die Server von Drittunternehmen einsetzen. Ãœber die ggf. eingesetzten Drittunternehmen wird Innovationsraum den Kunden vor Vertragsschluss informieren. Der spezifische Leistungsumfang (Domainverwaltung, Speicherplatz, E-Mail-Hosting, Zertifikate etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  • 7.2. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt Innovationsraum im Falle einer Beauftragung von Webhosting die Administration und Verwaltung der Daten. Der Kunde erhält grundsätzlich keinen Zugang zum Administrationsbackend des Hostingsystems, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
  • 7.3. Die Verfügbarkeit der von Innovationsraum zum Zwecke des Hostings verwendeten Server liegt bei mindestens 99% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiten, innerhalb derer die Server aufgrund durch von Innovationsraum nicht beeinflussbarer Ereignisse nicht erreichbar sind (Höhere Gewalt, Handlungen Dritter, technische Probleme außerhalb des Einflussbereichs von Innovationsraum etc.).
  • 7.4. Sofern nicht anders vereinbart besteht kein Anspruch des Kunden auf die Zuweisung einer festen IP-Adresse für seine Internetpräsenz. Technisch oder rechtlich bedingte Änderungen sind jederzeit möglich und bleiben vorbehalten.
  • 7.5. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und sonstigen Zugangsdaten – sofern ihm solche von Innovationsraum zur Verfügung gestellt wurden – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Für eventuellen Missbrauch durch Dritte ist der Kunde selbst verantwortlich, es sei denn, Innovationsraum hat diesen zu vertreten.
  • 7.6. Es obliegt dem Kunden, regelmäßige Sicherungskopien seiner gehosteten Daten zu erstellen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, hat er Innovationsraum oder andere hierzu fachlich geeignete Dritte mit der Sicherung zu beauftragen. Für eventuelle Datenverluste, die aufgrund mangelnder Datensicherung entstehen, haftet der Kunde selbst.

08 E-Mail-Archivierung

  • 8.1. Innovationsraum bietet dem Kunden E-Mail-Einrichtungs-, Verwaltungs- und /oder Archivierungsleistungen an. Innovationsraum übernimmt dabei für den Kunden die langfristige Speicherung von E-Mails in einem gesonderten Archiv. Innovationsraum ist berechtigt, hierbei auf externe Dienstleister (Subunternehmer) zurückzugreifen. Der spezifische Leistungsumfang (Anzahl der Postfächer, Größe und Konfigurierbarkeit des E-Mail-Archivs etc.) ist Gegenstand individueller Vereinbarungen zwischen den Parteien.
  • 8.2. Innovationsraum prüft nicht, ob der Kunde gesetzlichen Archivierungs- oder Aufbewahrungspflichten nach Abgabenordnung oder Umsatzsteuergesetz unterliegt. Eine revisionssichere E-Mail-Archivierung oder die Einhaltung der GoBD ist ausschließlich dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
  • 8.3. Nach Ende der Vertragslaufzeit kann der Kunde das für ihn eingerichtete E-Mai-Archiv nicht mehr abrufen. Innovationsraum löscht die archivierten E-Mails vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen 3 Monate nach dem Ende der Vertragslaufzeit. Ãœber den konkreten Löschtermin wird der Kunde bei Vertragsbeendigung und spätestens 2 Wochen vor der endgültigen Löschung informiert; diese Information enthält auch eine Aufforderung zur anderweitigen Sicherungsmöglichkeit der Daten. Es obliegt dem Kunden die Daten vor deren endgültiger Löschung anderweitig zu sichern oder Innovationsraum rechtszeitig, um eine entsprechende Sicherung zu ersuchen; sofern die Sicherung durch Innovationsraum durchgeführt wird, fallen hierfür Zusatzkosten an.

teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

09 Gestaltung von Printprodukten

  • 9.1. Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen Innovationsraum und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z.B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlosseneDesignverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB. Ein abweichender Leistungsumfang kann zwischen den Parteien individualvertraglich vereinbart werden.
  • 9.2. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Innovationsraum und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde bei Innovationsraum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Design-Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Innovationsraum dar. Innovationsraum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Innovationsraum und dem Kunden zustande.
  • 9.3. Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z.B. per E-Mail) zustimmen. Im Ãœbrigen ist Innovationsraum nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
  • 9.4. Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Innovationsraum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
  • 9.5. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  • 9.6. Voraussetzung für die Tätigkeit von Innovationsraum ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) Innovationsraum vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist Innovationsraum gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Innovationsraum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
  • 9.7. Die Vergütung ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Im Ãœbrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
  • 9.8. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Innovationsraum bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Ãœbergabe einer Druckdatei (z.B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z.B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).

10 Abwicklung von Printaufträgen

  • 10.1. Innovationsraum bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u.Ä.) an. Innovationsraum übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten Handlungen, z.B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet Innovationsraum die Leistungen als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.
  • 10.2. Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt Innovationsraum die in Auftrag gegebenen Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich Innovationsraum. Zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Innovationsraum stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber Innovationsraum ab.
  • 10.3. Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt Innovationsraum den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Innovationsraum tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Innovationsraum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Innovationsraum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Innovationsraum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, insbesondere nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Innovationsraum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens Innovationsraum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.
  • 10.4. Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Ãœbermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, überprüft Innovationsraum die Druckdaten nicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.

11 Video und Fotografie

  • 11.1. Innovationsraum erstellt für seine Kunden professionelle Videos und Fotografien. Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen Innovationsraum und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag.
  • 11.2. Der Kunde stellt bei Innovationsraum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Innovationsraum dar. Innovationsraum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Innovationsraum und dem Kunden zustande.
  • 11.3. Die Vorgaben des Kunden werden nach bestem Wissen und Gewissen berücksichtigt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei der Erstellung von Videos und Fotografien um eine kreative Leistung handelt, die ein hohes Maß an künstlerischer Freiheit erfordert. Innovationsraum schuldet daher ausschließlich die Erstellung eines Werks, das nach dessen eigener Erfahrung und Einschätzung den Wünschen des Kunden entspricht. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  • 11.4. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen hinsichtlich der Bildbearbeitung (z.B. durch Filter und Effekte) der erstellten Fotografien zu; eine Neuerstellung der Fotografien ist jedoch ausgeschlossen. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  • 11.5. Sofern der Kunde für die Erstellung von Videos oder Fotografien Personen zur Verfügung stellt (z.B. dessen Mitarbeiter oder professionelle Models), ist er allein dafür verantwortlich, dass die betreffenden Personen in die Verwendung der Aufnahmen eingewilligt haben. Er ist insbesondere für den Abschluss geeigneter Model-Release-Verträge und die Einholung datenschutzkonformer Mitarbeitereinwilligungen verantwortlich.
  • 11.6. Sobald der vereinbarte Leistungsgegenstand fertiggestellt wurde, wird Innovationsraum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern.
  • 11.7. Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann Innovationsraum verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.
  • 11.8. Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, erhält der Kunde grundsätzlich nur für den jeweiligen Einsatzzweck fertig bearbeitete Aufnahmen. Einen Anspruch auf Herausgabe der Rohdaten bzw. bearbeitbare Dateien (RAW-Dateien, offene Dateien aus Bildprogrammen o. Ä.) hat der Kunde nicht.
  • 11.9. Sofern Innovationsraum die hier genannten Leistungen nicht selbst durchführen kann oder möchte, kann Innovationsraum dem Kunden geeignete Dienstleister hierfür vermitteln (Vermittlungsgeschäft). Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt Innovationsraum den Vertrag für die Erstellung der Videos / Fotografien mit dem Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Innovationsraum tritt gegenüber dem Drittdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Drittdienstleister. Innovationsraum ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Innovationsraum informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art und Preisen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Drittdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Drittdienstleister. Die Abnahme der Leistungen erfolgt gegenüber dem Drittdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Video/Fotografien auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Innovationsraum haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Leistungen durch den Drittdienstleister. Innovationsraum stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsoder sonstigen Ansprüchen ist seitens Innovationsraum nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

12 Erstellung von Texten / Copywriting

  • 12.1. Innovationsraum erstellt für den Kunden u. A. Texte (z.B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.
  • 12.2. Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird Innovationsraum diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
  • 12.3. Sofern Innovationsraum mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.
  • 12.4. Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet Innovationsraum ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Ãœberschrift „Haftung/Freistellung“.

13 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)

  • 13.1. Innovationsraum übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).
  • 13.2. Hierzu stellt der Kunde bei Innovationsraum zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Innovationsraum dar. Innovationsraum wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen Innovationsraum und dem Kunden zustande.
  • 13.3. Voraussetzung für die Tätigkeit von Innovationsraum ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderliche Daten (Farbdefinition etc.) Innovationsraum vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Innovationsraum dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.
  • 13.4. Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann Innovationsraum dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.
  • 13.5. Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird Innovationsraum den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.
  • 13.6. Innovationsraum überprüft die finalen Designs ausdrücklich weder auf rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Marken- und/oder Wettbewerbsrecht) noch auf Verletzung von sonstigen Kennzeichen- und/oder Schutzrechten (bspw. Marken, Geschmackmuster, Patente usw.) noch auf die Eintragungsfähigkeit der Designs z.B. in amtlichen Registern.
  • 13.7. Innovationsraum räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Ãœbertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit Innovationsraum. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Innovationsraum durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
  • 13.8. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.
  • 13.9. Soweit nicht anders individualvertraglich vereinbart, kann Innovationsraum verlangen, dass auf den erstellten Werken ein geeigneter Urheberrechtsvermerk an einer angemessenen Stelle platziert wird.

teil 4 – marketing

14 Social-Media-Marketing

  • 14.1. Innovationsraum stellt seinen Kunden u. A. die technische Unterstützung bei der Erstellung und/ oder Betreuung von Social-Media-Präsenzen zur Verfügung. Sofern der Kunde diese Leistungen in Anspruch nimmt, schuldet Innovationsraum ausschließlich die technische Erstellung der Social- Media-Präsenzen und/oder das technische Einpflegen der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Inhalte.
  • 14.2. Neben der Erstellung der Social-Media-Präsenzen kann auch das Posten im Namen und unter dessen Namen (sog. Ghost-Posting) vereinbart werden. Innovationsraum ist in der inhaltlichen Ausgestaltung frei, sofern es keine Vorgaben des Kunden gibt. Es besteht keine Verpflichtung, auf Posts von Dritten zu reagieren oder diese zu überwachen. Dies untersteht der Verantwortung des Kunden als Betreiber.
  • 14.3. Sofern der Kunde Inhalte (Bilder, Texte, Videos, etc.) vorgibt, wird Innovationsraum diese Inhalte nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Innovationsraum nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Innovationsraum in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen, kann Innovationsraum das Einstellen solcher Inhalte verweigern.
  • 14.4. Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von Innovationsraum in die jeweiligen Präsenzen hochgeladen, wobei Innovationsraum nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
  • 14.5. Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Innovationsraum wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.

15 Schaltung von Werbeanzeigen

  • 15.1. Innovationsraum unterstützt den Kunden bei Anzeigenschaltungen in Social-Media-Portalen, Suchmaschinen und sonstigen Medien („Anzeigen“).
  • 15.2. Innovationsraum berät den Kunden dahingehend, wie dieser seine Anzeigen so ausgestaltet, dass diese eine möglichst hohe Sichtbarkeit aufweisen. Bestimmte Ergebnisse (z.B. Verkaufszahlen, Leads) sind hierbei nicht geschuldet.
  • 15.3. Innovationsraum unterstützt den Kunden auch bei der Konzeptionierung der Texte und Bilder für die Anzeigen. Die Auswahl der Inhalte für die Anzeigen (Bilder, Texte, Videos, Impressen etc.) obliegt jedoch allein dem Kunden. Innovationsraum wird diese Inhalte, aber auch die Anzeigen insgesamt, nicht auf ihre inhaltliche oder rechtliche Richtigkeit prüfen. Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Innovationsraum nicht berechtigt ist, den Kunden rechtlich zu beraten. Sollte Innovationsraum in Einzelfällen dennoch feststellen, dass die vom Kunden bereitgestellten Inhalte und/oder die Anzeigen gegen geltendes Recht verstoßen, kann Innovationsraum das Einstellen solcher Inhalte bzw. Erstellen der Anzeigen verweigern.
  • 15.4. Alle Inhalte müssen vom Kunden abgenommen werden und werden hiernach von Innovationsraum in die jeweiligen Werbekanäle hochgeladen, wobei Innovationsraum nur das technische Hochladen der Inhalte schuldet und auch nur hierfür verantwortlich ist; die Regelungen unter „Haftung/Freistellung“ bleiben unberührt.
  • 15.5. Das für die vorliegend beschriebenen Leistungen vereinbarte Honorar beinhaltet nicht die Kosten für die Schaltung kostenpflichtiger Werbeanzeigen; vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind diese Kosten vom Kunden zu tragen.
  • 15.6. Dienstanbieter und Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes ist allein der Kunde. Innovationsraum wird lediglich als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig.

teil 4 – sonstige bestimmungen

16 preise und vergütung

  • Die Vergütung für die Leistungen von Innovationsraum ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.

17 Abnahme

  • Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, kann Innovationsraum verlangen, dass die Abnahme in Schriftform erfolgt; die schriftliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn Innovationsraum den Kunden hierzu auffordert. Die Abnahmebestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben im Ãœbrigen unberührt. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs. 2 S. 1 BGB wird auf 2 Wochen ab Mitteilung über die Fertigstellung des Werks festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine längere Abnahmefrist erforderlich ist, die Innovationsraum dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

18 Mängelgewährleistung

  • Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beiInnovationsraum. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch Innovationsraum resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Ãœbrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

19 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

  • Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in und außerhalb dieser AGB haben Dauerschuldverhältnisse eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Laufzeitende gekündigt, verlängert er sich automatisch um weitere 12 Monate. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

20 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

  • 20.1. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Bedingungen räumt Innovationsraum dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags– an den beauftragten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.
  • 20.2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde Innovationsraum ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist Innovationsraum dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
  • 20.3. Ferner ist Innovationsraum berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der von Innovationsraum erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

21 Vertraulichkeit

  • 21.1. Innovationsraum wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Innovationsraum verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

22 Haftung/Freistellung

  • 22.1. Innovationsraum haftet, aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts Anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt Innovationsraum fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag Innovationsraum nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Ãœbrigen ist eine Haftung von Innovationsraum ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von Innovationsraum für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
  • 22.2. Der Kunde stellt Innovationsraum von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Innovationsraum aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

23 Schlussbestimmungen

  • 23.1. Die zwischen Innovationsraum und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 23.2. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz von Innovationsraum als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
  • 23.3. Innovationsraum ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per EMail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; Innovationsraum ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Stand April 2023

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