Barrierefreiheit Check

Neue Regelungen zur Barrierefreiheit auch für Privatunternehmen Pflicht

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Das neue Gesetz trifft Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der digitalen Medien, dadurch wird für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gestärkt. 

Davon sind auch viele private Unternehmen betroffen! Wir informieren auf welche Dinge Sie hinsichtlich Ihrer Unternehmens-Website achten müssen und was ggf. angepasst werden muss.

Was hat sich geändert?

Bisher galt die Pflicht nur für öffentliche Einrichtungen (z. B. Behörden), unter anderem ihre Websites barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Nun werden diese Regeln auf die private Wirtschaft ausgeweitet – das betrifft Unternehmen, die sowohl Produkte und/oder Dienstleistungen anbieten.

Dazu tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt die Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie um. Bei Verstoß gegen diese Verordnung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 €.

WICHTIG: Prüfen Sie Ihre Website rechtzeitig um Anpassungen fristgerecht zum 28. Juni 2025 umsetzen zu können!

Sie sind vom BFSG betroffen, wenn nachfolgende Punkte auf Sie zutreffen:

  • Sie sind Hersteller, Händler oder Importeur der folgend genannten Produkte:
    • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Tablets, Computer, Notebooks)
    • Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten)
    • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
    • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher, Router)
    • E-Book-Lesegeräte
  • oder erbringen folgend genannte Dienstleistungen:
    • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger, etc.)
    • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
    • Bankdienstleistungen
    • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. E-Commerce, Online-Termin-Buchungs-Tools). Das heißt, Webshops und Apps sind auf jeden Fall betroffen
    • E-Book-Software
  • und Sie sind kein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen erbringt oder anbietet

Vereinfacht gesagt bedeutet das, dass sobald Sie unter anderem nur ein Kontaktformular auf Ihrer Website haben, die komplette Website barrierefrei nach dem BFSG gestaltet sein muss!

Welche Barrieren haben Sie evtl. auf Ihrer Website? Wir haben Ihnen einige Beispiele für Barrieren auf Webseiten zusammengetragen:

  • zwischen dem Text und dem Hintergrund bestehen nur schwache Kontraste
  • Sie verwenden Farben und Schriftarten, die mit einer Sehschwäche nicht sichtbar/lesbar sind
  • Ihre Website ist nicht alleine mit der Tastatur bedienbar, hierzu zählt auch die Auswahlmöglichkeit beim Cookie-Banner
  • zu kleine Schriftgröße ohne Zoom-Option
  • Untertitel bei Bildern und Audiodeskriptionen fehlen
  • Texte, Formulare etc. können vom Screenreader nicht erkannt werden

Schon gewusst?
Nicht nur Ihre Website an sich muss barrierefrei gestaltet werden. Auch die Mobilversion sowie Apps sind von den Vorgaben erfasst.

Weitere Informationen finden Sie auch auf
www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz-node.html

 

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